Satzung

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§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Denkmalforschung“ und hat seinen Sitz in Berlin.

(2) Der Verein „Gesellschaft für Denkmalforschung“ strebt die Eintragung in das Vereinsregister an und trägt dann den Zusatz e.V..

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Kunst und Kultur, indem Denkmäler unter zeit- und kunst-geschichtlichen Fragestellungen wissenschaftlich erforscht und die Ergebnisse dieser Forschung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein

Vorträge, Veranstaltungen und öffentliche Ausstellungen durchführt, Publikationen veröffentlicht und der Allgemeinheit hierdurch und gegebenenfalls auch in anderer Weise die Forschungsergebnisse zugänglich macht,

im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung Materialien, Dokumente und Fotos sammelt und archiviert und

den wissenschaftlichen Austausch über Fragen der Denkmalforschung sowie die Kooperation mit Einrichtungen gleicher und ähnlicher Satzungszwecke pflegt.

(4) Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung durch eigene Forschungsarbeiten. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt und Mittel, Arbeitskräfte und Räumlichkeiten des Vereins anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden, zur Verfügung stellen und überlassen i.S.d. § 58 Nr. 2 bis 4 der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(7) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Aufnahme ist persönlich zu beantragen und muss von zwei Mitgliedern des Vereins unterstützt werden.

(3) Über Aufnahmeanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Es können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen des Vereins oder durch Tod des Mitglieds.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des Kalenderjahres, in welchem das Kündigungs-Schreiben dem Vorstand zugeht.

(3) Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, wenn ein Mitglied grob gegen die satzungsmäßigen Ziele des Vereins verstößt. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet automatisch, wenn über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird.

 

§5 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuschüssen, Zuwendungen Dritter und Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen.

(2) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge in einer gesonderten Beitragsordnung fest.

 

§6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

 

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein.

(2) Der Termin für eine Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern bekanntzugeben.

(3) Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Beschlüsse werden, falls nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, seine Entlastung, die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und über Satzungsänderungen.

(7) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Sind bei der Abstimmung weniger als zwei Drittel der Mitglieder an­wesend, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. In dieser ist dann eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder ausreichend.

Eine Beschlußfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Eine Beauftragung von Vereinsmitgliedern oder die Bestellung eines Geschäftsführers ist möglich. Die Beauftragung ist schriftlich festzuhalten.

(5) Der Vorstand erstellt einen Jahresbericht, stellt einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf, ist für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen verantwortlich und beruft die Mitgliederversammlungen ein.

(6) Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen. Der Vorstand kann nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten.

(7) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§10 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Topographie des Terrors (Berlin), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Der entsprechende Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf nur nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Des weiteren sind die gesetzlichen Bestimmungen verbindlich.

 

 

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